Die private Unfallversicherung


Im Gegensatz zu der Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der es auf den Grund der Erkrankung nicht ankommt, sind aus der Unfallversicherung nur dann Leistungen zu erbringen, wenn ein "Unfall" eingetreten ist.

Der Unfall ist als Versicherungsfall rechtlich definiert als "plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes unfreiwilliges Ereignis".

Als Leistungen sind in einer Unfallversicherung versicherbar: Kranken- und Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Erstattung von Bergungskosten und hauptsächlich: die Leistung einer Invaliditätsentschädigung.

Die Höhe der Invalidität bestimmt sich für die meisten Unfallverletzungen nach der so genannten Gliedertaxe. In dieser Gliedertaxe sind für bestimmte Funktionseinschränkungen feste Invaliditätsgrade vorgesehen.
Besonders wichtig ist die Beachtung der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Fristen für die versicherte Invaliditätsleistung:

  • die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis eingetreten und
  • innerhalb dreier weiterer Monate (also insgesamt 15 Monate nach dem Unfall) ärztlich festgestellt sein und gleichfalls
  • innerhalb von 15 Monaten (dem Grunde nach) gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden.


Die Materie ist sachlich (objektive Bewertung der Invalidität) und rechtlich so kompliziert, dass angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung und Höhe der Invaliditätsansprüche eine rechtlich
qualifizierte Beratung und Vertretung geboten sein dürfte.